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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 23/06 Verkündet am:

12. Dezember 2007

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff.

Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung

zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - XII ZR 23/06 - OLG Frankfurt

AG Kassel

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