Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 98/04 Verkündet am:30. August 2006Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der FamiliensacheBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG § 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8 a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grund- sätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen an- gemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184). b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er ne- ben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Si- chert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzu- billigenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senats- urteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792). BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - OLG München AG Dillingen |