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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 26/03Verkündet am:

15. Dezember 2004

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

GG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1609

Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3

a) Der Selbstbehalt des Vaters im Rahmen des Unterhaltsanspruchs der nicht ver-

heirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB ist in der Regel mit einem Betrag zu

bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1

BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt (im An-

schluß an Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung

bestimmt).

b) Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe hervorgegangener - Kinder haften für

den Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1

BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (im Anschluß an

Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 ff.).

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - OLG Düsseldorf

AG Emmerich

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