Guten Morgen! | Heute ist Dienstag der 3. Dezember 2024 | Winterzeit : 05:50:23 Uhr | gegenwärtige Temperatur in N/A : 0 °C | Wetterbedingung : | Windgeschwindigkeit : 0 km/h | Sonnenaufgang : 07:56 Uhr | Sonnenuntergang : 15:56 Uhr

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Familienrecht Lexikon A - Z / Pflegschaft für nichteheliche Kinder

Pflegschaft für nichteheliche Kinder. Das Kind erhält, sofern es nicht eines
Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung bestimmter, in § 1706 BGB aufgezählter
Angelegenheiten, einen Pfleger. So etwa für die Feststellung der Vaterschaft
oder die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle
des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.

Besucherzähler: 3920
Besucher-Online: 2

zurück zur Hauptseite


© 2006-2024 Rechtsanwalt Bernd Wünsch