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Familienrecht Lexikon A - Z / Elternrecht

Elternrecht ist das durch Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes gewährleistete
Grundrecht. Die Vorschrift bestimmt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder
das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht
sind. Über die Einhaltung dieses Rechts wacht die staatliche Gemeinschaft.
Daraus folgt, dass Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten auf Grund
eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu
verwahrlosen drohen (Art. 6 Abs. 3 GG).

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