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BESCHLUSSXII ZB 67/00

vom

1. Dezember 2004

in der Familiensache

BGB § 1587b Abs. 1, 2, 5; SGB VI 76 Abs. 2 Satz 3

Für die Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten der

gesetzlichen Rentenversicherung ist der Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) auf der

Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.

BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - OLG Dresden

AG Bautzen

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