Guten Tag! | Heute ist Montag der 12. Oktober 2026 | Sommerzeit : 15:30:18 Uhr | in : | : | : | Sonnenaufgang : 07:25 Uhr | Sonnenuntergang : 18:19 Uhr

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




Entscheidungen in Familiensachen

Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd Wünsch

Suche :

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSSXII ZB 61/04

vom

23. Juni 2004

in der Familiensache

ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht

bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob be-

sondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S.

von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der aus-

wärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts"

i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur

Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gela-

gerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO ge-

schuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts an-

nähernd erreichen.

BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken

AG Frankenthal (Pfalz)

weiter (aktuelle Seite 1 von 9)

182 Entscheidungen mit Ihrem Suchbegriff Versorgungsausgleich gefunden!

Besucherzähler: 2121359
Besucher-Online: 35

zurück zur Hauptseite


© 2006-2026 Rechtsanwalt Bernd Wünsch