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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 46/01

vom

17. November 2004

in der Familiensache

VAHRG § 3 a

Im Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch

auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 3 a VAHRG), wenn die vom

Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebenenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt.

Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer eine Abfindung zugesagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente

jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist.

BGH, Beschluß vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - OLG Frankfurt a.M.

AG Fürth/Odw.

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