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BESCHLUSSXII ZB 27/99

vom

24. März 2004

in der Familiensache

BGB § 1587 c Nr. 1

Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c

Nr. 1 BGB), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit weder

erwerbstätig war, noch den gemeinsamen Haushalt überwiegend versorgt, sondern

auf Kosten des anderen Ehegatten eine Berufsausbildung absolviert hat, die es ihm

ermöglicht, sich im Rahmen einer späteren Berufsausübung eine eigene Alterssicherung zu verschaffen.

BGH, Beschluß vom 24. März 2004 - XII ZB 27/99 - OLG Hamm

AG Dortmund

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