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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 16/07Verkündet am:

14. November 2007

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder

Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unter-

haltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2

BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige

allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen

Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe

ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Be-

grenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unter-

haltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Un-

terhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.

BGH, Urteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - OLG Brandenburg

AG Eberswalde

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