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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 189/04Verkündet am:

25. April 2007

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a

Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der

Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit

verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen

einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der

Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn

deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - OLG Hamm

AG Lüdenscheid

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