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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSSXII ZB 217/05

vom

28. November 2007

in der Familiensache

ZPO § 284; Lugano-Übk 1988 (LugÜ) Art. 27 Nr. 2; HUVollstrÜbk Art. 6

a) Zur Zulässigkeit des Freibeweises im zivilprozessualen Beschwerdeverfah-

ren.

b) Ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem Ver-

fahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß war, haben die Gerich-

te des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Art. 6 HUVÜ bzw. des Art. 27

Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bin-

dung an die Feststellungen der Gerichte im Ursprungsstaat zu beurteilen.

c) Ob eine nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäße

fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Schuldner eine im Sinne

von Art. 6 HUVÜ bzw. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/LugÜ ausreichende Zeit zu sei-

ner Verteidigung hatte, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalles sowie unter Abwägung der schützenswerten Interessen des

Gläubigers und des Schuldners.

BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 - OLG Bamberg

LG Coburg

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