Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 188/06vom9. Mai 2007in der FamiliensacheBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 8 a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL- Methode zu ermitteln. b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jeden- falls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Min- destversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeit- anteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach DynamisierungundRückrechnungaufdasEndeder Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente ü- bersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380). c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versor- gungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu le- gen. d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a Abs. 3 VAHRG. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - OLG Hamburg AG Hamburg |