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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 188/06

vom

9. Mai 2007

in der Familiensache

BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3

und 8

a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002

laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung

der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach

neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL-

Methode zu ermitteln.

b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jeden-

falls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Min-

destversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeit-

anteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach

DynamisierungundRückrechnungaufdasEndeder

Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente ü-

bersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB

183/88 - FamRZ 1990, 380).

c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versor-

gungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten

Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der

Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu le-

gen.

d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich

nach § 10 a Abs. 3 VAHRG.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - OLG Hamburg

AG Hamburg

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