Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 168/01vom17. Januar 2007in der FamiliensacheEGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroa- tische Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben. BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchführung des Ver- sorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente wegen Invalidität (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23). BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BWVO § 1 Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1 Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der Überprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst wird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder Beamtenversorgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden kann (hier: Siemens AG). Tritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tat- sächliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit Ehezeitende nicht mehr verändert haben (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601). BWVO § 2 Abs. 2 Zur Berücksichtigung des vorgezogenen Beginns einer betrieblichen Altersrente (mit 60 Jahren) wäh- rend des Versorgungsausgleichsverfahrens bei der Ermittlung des Barwerts. BGB §§ 242 Cc, 1587 c Die Härteklausel des § 1587 c BGB geht allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen vor. Deutsch-kroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034 ff.) Kroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 -OLG Karlsruhe AG Karlsruhe |