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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 54/04Verkündet am:

17. Mai 2006

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB § 1610 Abs. 2

a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-

Studium-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem

Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die

Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitli-

chen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon

bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich

des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom

10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November

1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).

b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung,

die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtens-

werten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen

ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert

deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehlein-

schätzung der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom

12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).

c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzöge-

rung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berück-

sichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des

Kindes zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt

AG Kassel

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