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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 119/04Verkündet am:

22. November 2006

Breskic,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB §§ 1585c, 138 Abs. 1 Cd, 242 D

Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich

ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten

Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen

hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag,

dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten

können.

BGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 - OLG Koblenz

AG Mainz

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