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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 75/01

vom

18. Januar 2006

in der Familiensache

BGB § 1587 b Abs. 1 Satz 1

Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB

voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher

sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten

für sich allein oder zusammengenommen.

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 75/01 - OLG Schleswig

AG Bad Segeberg

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