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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 70/01

vom

13. September 2006

in der Familiensache

BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4

a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im

Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwart-

schaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt

oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf

Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbe-

schluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.).

b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Ver-

setzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Warte-

zeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein

Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere

Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall

nach § 10 a VAHRG.

c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversiche-

rung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbe-

amte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstver-

hältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhege-

haltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaf-

ten, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als

Wahlbeamter gesichert erscheint.

BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - KG Berlin

AG Tempelhof-Kreuzberg

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