Entscheidungen in Familiensachen
Präsentiert durch die Anwaltskanzlei Bernd WünschBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 70/01vom13. September 2006in der FamiliensacheBGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwart- schaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbe- schluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.). b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Ver- setzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Warte- zeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10 a VAHRG. c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversiche- rung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbe- amte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstver- hältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhege- haltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaf- ten, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint. BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - KG Berlin AG Tempelhof-Kreuzberg |