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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 49/06

vom

25. Oktober 2006

in der Familiensache

ZPO §§ 233 I, 234 B; VAHRG § 10 a

Die auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom

Ablauf der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a

VAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Abänderung belastete Partei eine weitergehende Kürzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt.

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 49/06 - OLG Düsseldorf

AG Dinslaken

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