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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 211/04

vom

25. Oktober 2006

in der Familiensache

VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-

lich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit

dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen

Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise

öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbe-

schlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom

6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim

schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im

Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichs-

pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des

ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsren-

te nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten

keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortfüh-

rung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -

FamRZ 2006, 323).

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - OLG Oldenburg

AG Osnabrück

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