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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 206/01

vom

18. Januar 2006

in der Familiensache

BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG § 55

Bei der Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6, 2. Halbs. BGB i.V. mit § 55

BeamtVG ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf

berufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit

ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen

(Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - FamRZ

1987, 798).

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 206/01 - OLG Frankfurt

AG Fulda

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