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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 212/01

vom

23. Juni 2004

in der Familiensache

BGB §§ 242 A, 1587 Abs. 2; ZPO §§ 78 Abs. 2, 269 Abs. 1, 608, 626

a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des An-

tragsgegners zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im

Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu

erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat.

b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsver-

fahrens, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des

Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende ge-

mäß § 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbe-

schlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom

13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38).

BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - OLG Stuttgart

AG Tettnang

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