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IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEILXII ZR 73/03 Verkündet am:

23. November 2005

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

EheG §§ 58, 59

Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i.S. von § 58 EheG sind durch die

Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes

zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der

sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht

richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.

BGH, Versäumnisurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 73/03 - OLG Hamm

AG Arnsberg

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