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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 221/02 Verkündet am:

25. Mai 2005

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB § 138 Abs. 1 Aa, § 242 D

Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - OLG Düsseldorf

AG Mönchengladbach-Rheydt

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