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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 99/02

vom

20. Juli 2005

in der Familiensache

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; SVG § 26 Fassung: 20. Dezember 2001

Bei der Bewertung von Soldatenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in

KraftgetretenenRegelungendes Versorgungsänderungsgesetzes vom

20. Dezember 2001 zu berücksichtigen. Danach ist der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256 ff.).

BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02 - OLG Stuttgart

AG Sigmaringen

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