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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 50/03

vom

6. Juli 2005

in der Familiensache

EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2; Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen

Art. 8 III

Zwischen iranischen Ehegatten findet gemäß Art. 8 III des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens (vom 17. Februar 1929 - RGBl. 1930 II 1006) ein Versorgungsausgleich auch dann nicht statt, wenn ein Ehegatte während der Ehe in

Deutschland Versorgungsanrechte erworben hat; Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB findet

insoweit keine Anwendung.

BGH, Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - OLG Köln

AG Köln

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