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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 185/01

vom

25. Mai 2005

in der Familiensache

EGBGB Art. 17 Abs. 3, 220 Abs. 2; BGB § 1587; VAHRG § 10 a

a) Zwischen ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, deren Ehe noch

vor dem Inkrafttreten des neuen Kollisionsrechts zum 1. September 1986 im

ehemaligen Jugoslawien geschieden wurde, findet kein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht statt.

b) Ein entgegen den Kollisionsregeln rechtskräftig durchgeführter Versorgungsausgleich kann im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG

nicht rückgängig gemacht werden.

BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - OLG Stuttgart

AG Heilbronn

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