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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 140/05

vom

9. November 2005

in der Familiensache

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd

Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des

Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem

oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende

Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen

werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB

132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR

ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - OLG Stuttgart

AG Ulm

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