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Entscheidungen in Familiensachen

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSSXII ZB 135/02

vom

25. Mai 2005

in der Familiensache

BGB § 1587 c Nr. 1

a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn ei-

ne rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den

besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des

Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe bei-

der Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsan-

rechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn

der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine

Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Ver-

pflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung

seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbe-

schlusses vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).

BGH, Beschluß vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - OLG Hamm

AG Lippstadt

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