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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 118/04

vom

9. Februar 2005

in der Familiensache

BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 167

a) Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann

unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß ein Antrag auf

Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der

Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.

b) Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles

ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung

nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04 - OLG Hamm

AG Soest

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