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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 117/03

vom

22. Juni 2005

in der Familiensache

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 lit. d

a) Die Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung sind im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. d BGB nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessen.

b) Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits während der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der

gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen, nach diesen Grundsätzen bemessenen Versorgung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen.

BGH, Beschluß vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - OLG Karlsruhe

AG Überlingen

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