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Entscheidungen in Familiensachen

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BESCHLUSSXII ZB 158/02

vom

11. Februar 2004

in der Familiensache

BGB §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 1 und 2, 1626 e, 1599 Abs. 2

a) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht der Abgabe einer Sorgeerklä-

rung durch den leiblichen Vater nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen,

wenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht geboren war

und der leibliche Vater nach § 1599 Abs. 2 BGB auch die Vaterschaft anerkannt

hat.

b) Die Sorgeerklärung ist dann - wie die Anerkennung der Vaterschaft - zunächst

schwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag

stattgebenden Urteils wirksam.

BGH, Beschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 158/02 - OLG Frankfurt Familiensenat in Kassel

AG Kirchhain

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