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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 259/01 Verkündet am:

28. Januar 2004

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB §§ 1586 b, 1579 Nr. 7; VAHRG § 5

a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch ge-

nommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals

auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhalts-

pflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.

b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen

des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene

Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der

Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5

VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 - OLG Koblenz

AG Bingen

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