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Entscheidungen in Familiensachen

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IM NAMEN DES VOLKES

URTEILXII ZR 149/01Verkündet am:

14. Januar 2004

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1

a) Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt

grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine

- über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.

b) Zur Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung von Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - OLG Hamm

AG Dortmund

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