Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
27/04
veröffentlicht am :
29. April 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 27/04
Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass
Betriebsvereinbarungen tatsächlich eingehalten werden. Auf Antrag des
Betriebsrats und der IG Metall untersagte der Erste Senat des
Bundesarbeitsgerichts daher einem Stuttgarter Automobilunternehmen, die
Überschreitung des in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen täglichen
Gleitzeitrahmens durch die Arbeitnehmer weiterhin zu dulden. Erfolglos berief
sich der Arbeitgeber darauf, er habe die außerhalb des Arbeitszeitrahmens
geleisteten Arbeitsstunden weder angeordnet noch bezahlt. Der Arbeitgeber muss
die zur Einhaltung der Betriebsvereinbarung erforderlichen Maßnahmen treffen
und tätig werden, um Überschreitungen des Gleitzeitrahmens zu verhindern.
Dagegen wurde ein weiterer Antrag abgewiesen. Mit diesem
sollte der Arbeitgeber zur Anwendung einer Bestimmung in der
Betriebsvereinbarung verpflichtet werden, nach der Guthaben auf den
Arbeitszeitkonten einmal im Jahr auf 100 Stunden abzubauen sind, in diesem
Umfang aber auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden können.
Eine derartige betriebliche Regelung ist im Anwendungsbereich der
Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie in
Nordwürttemberg/Nordbaden unwirksam. Nach den zwingenden tariflichen
Bestimmungen müssen Gleitzeitguthaben, welche die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 35 Stunden überschreiten, spätestens nach einem Jahr
vollständig abgebaut sein. Soweit Betriebsvereinbarungen hiergegen
verstoßen, können weder Betriebsrat noch Gewerkschaft Ansprüche aus ihnen
herleiten.
Das Arbeitsgericht hatte die Anträge des Betriebsrats und
der Gewerkschaft insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihnen
weitgehend entsprochen.
BAG Beschluss vom 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 -
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.
Juli 2002 - 2 TaBV 2/01 -