Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
28/04
veröffentlicht am :
29. April 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 28/04
Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Der Kläger ist seit Januar 2001 bei der Beklagten
beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gilt der
Bundes-Angestelltentarifvertrag. Nach diesem Tarifvertrag besteht die
Vergütung eines Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.
Der Ortszuschlag verfolgt den Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand
typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen. Seine Höhe
richtet sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten. Ledige und
geschiedene Angestellte erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1. Verheirateten,
verwitweten und geschiedenen Angestellten, die aus der früheren Ehe
unterhaltsverpflichtet sind, steht der höhere Ortszuschlag der Stufe 2 zu.
Im Oktober 2001 begründete der Kläger mit einer Person
gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft nach dem am 1. August 2001 in
Kraft getretenen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nunmehr könne er wie ein
verheirateter Angestellter den höheren Ortszuschlag beanspruchen. Seine
darauf gerichtete Zahlungsklage haben die Vorinstanzen abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das durch das LPartG geschaffene Rechtsinstitut
der Lebenspartnerschaft begründet einen neuen Familienstand. Die damit
verbundenen Unterhaltspflichten entsprechen denen der Ehe. Wie die Ehe ist
eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch
staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige
Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die Lebenspartnerschaft
erfüllt alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines
höheren familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft. Dieser
Familienstand ist im Stufensystem des Ortszuschlags nicht berücksichtigt. Mit
dem Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und deren familienrechtlicher
Ausgestaltung durch das LPartG ist die Tarifnorm nachträglich lückenhaft
geworden. Die Lebenspartnerschaft ist zwar keine Ehe. Gleichwohl kann die
Tariflücke entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des
Ortszuschlags verbundenen Zweck systemkonform nur durch die Gleichstellung von
Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten
geschlossen werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2004
- 6 AZR 101/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf , Urteil vom
5. Dezember 2002 - 11 Sa 933/02 -