Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
(Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 ist ein Abdruck des
Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe
an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen
vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Dadurch
soll es den Wahlberechtigten ermöglicht werden, sich von der Einleitung der
Wahl bis zu deren Abschluss über die zur Ausübung ihres Wahlrechts
maßgeblichen Umstände und Vorschriften zu informieren. Diese Möglichkeit
muss für alle Wahlberechtigten gleichermaßen bestehen. Das Wahlausschreiben
muss so ausgehängt werden, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis
genommen werden kann. In einem Betrieb mit mehreren räumlich voneinander
getrennten Betriebsstätten in der gesamten Bundesrepublik ist deshalb
regelmäßig in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens
auszuhängen. Eine Betriebsratswahl ist nach § 19 BetrVG anfechtbar,
wenn das Wahlausschreiben vom Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß im Betrieb
ausgehängt wurde.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die
Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betrieb mit 84 Betriebsstätten in
24 Orten zu entscheiden. Der Wahlvorstand hatte nur in den beiden größten
Betriebsstätten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt. Die
Betriebsratswahl wurde von 43 wahlberechtigten Arbeitnehmern angefochten. Die
Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat
die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Der Aushang des
Wahlausschreibens in nur zwei von insgesamt 84 Betriebsstätten in ganz
Deutschland genügte nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 4
Satz 1 WO. Dadurch hatten nicht alle wahlberechtigten Arbeitnehmer die
Möglichkeit, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt des
Wahlausschreibens zu verschaffen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2004
- 7 ABR 44/03 -
Vorinstanz: LAG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2003
- 15 TaBV 2341/02 -