"Prämienlohnarbeit ist solche Arbeit, bei der vorher
durch Betriebsvereinbarung ein bestimmter Arbeitserfolg (Qualität,
Materialeinsparung u.a.) festgelegt wird" (§ 14 Nr. 4 MTV für
gewerbliche Arbeitnehmer Metallindustrie Bayern Stand 1. Januar 1998
- MTV-ME-BY). Nach § 23 des Tarifvertrages
- Prämienlohn - sind die Prämienbedingungen mit dem Betriebsrat zu
vereinbaren (Nr. 1), wobei sich der Verdienst der Prämienlohnarbeiter im
Rahmen der betrieblichen Regelung nach der erbrachten Leistung bzw. dem
erzielten Arbeitsergebnis richtet und der Prämienverdienst im Durchschnitt
aller Prämienlohnarbeiter des Betriebes mindestens 14 % über den
Tariflöhnen liegen muss (Nr. 3). Einigen sich der Betriebsrat und der
Arbeitgeber nicht über die Einführung von Prämienlohnarbeit und/oder über
die Prämienbedingungen, so sieht der Tarifvertrag eine sog.
Schnellschlichtung vor (§ 29 MTV-ME-BY).
Haben sich - wie hier - Betriebsrat und
Arbeitgeber nicht über die Bedingungen der Prämienlohnarbeit geeinigt und
ist die Schnellschlichtung nicht durchgeführt, scheitert der
Prämienlohnanspruch schon daran, dass keine Prämienlohnarbeit i.S. des
Tarifvertrags vorliegt. Zudem gibt die Tarifregelung den einzelnen
Arbeitnehmern, die Prämienlohnarbeit leisten, keinen individuellen Anspruch
auf Zahlung einer Prämienentlohnung in Höhe von 14 % über dem
Tariflohn. Dieser Durchschnittswert ist nur ein Richtmaß für die
Betriebsparteien und stellt eine Mindestgröße für den Durchschnittswert
aller Prämien dar, wenn Prämienlohnarbeit vereinbart wird. Die
Betriebsparteien können für unterschiedliche Aspekte der zu prämierenden
Tätigkeiten unterschiedlich hohe Prämienvergütungen vereinbaren; die
einzelnen Arbeitnehmer können in diesem Rahmen durchaus unterschiedlich hohe
Prämien erwirtschaften.
Aus diesen Gründen hat der Senat die Klage von 93
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgewiesen, die geltend gemacht hatten,
sie müssten jeweils eine Zahlung von 14 % über dem Tariflohn als
Prämienentlohnung erhalten; sie übten Prämienlohnarbeit aus. Unschädlich
sei, dass es zu keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gekommen sei. Sie
könnten auch nicht darauf verwiesen werden, dass der Betriebsrat die
Schnellschlichtung nach § 29 MTV-ME-BY hätte anrufen können. Die Klage
blieb in allen Instanzen erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2004 - 4
AZR 59/03 -
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 5. Juni 2002
- 9 Sa 956/01 -