Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte Arbeitnehmer
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
34/04
veröffentlicht am :
19. Mai 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 34/04
Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte
Arbeitnehmer
Ausländische Bauunternehmen werden häufig auf
Großbaustellen als Nachunternehmer für deutsche Generalunternehmen tätig.
Für diese Zwecke werden zwischen den ausländischen Bauunternehmen und den in
ihrem Land ansässigen Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen, nach denen
die Arbeitnehmer in Deutschland für einen befristeten Zeitraum eingesetzt
werden. Nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) finden
auf diese Arbeitsverhältnisse die Mindestentgeltsätze einschließlich der
Überstundensätze eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags
des Baugewerbes Anwendung. Der tarifliche Mindestlohn und die
Überstundensätze können dabei in verschiedenen allgemeinverbindlichen
Tarifverträgen enthalten sein. § 1 Abs. 1 AEntG ist entgegen einer
verbreiteten Praxis nicht zu entnehmen, dass die Überstundensätze
notwendigerweise in demselben Tarifvertrag wie der tarifliche Mindestlohn
geregelt sein müssen. Auf Grund der gesetzlichen Regelung gelten für die
ausländischen Arbeitnehmer allerdings nur die in allgemeinverbindlichen
Tarifverträgen festgelegten Überstundensätze. Die in diesen Tarifverträgen
normierten Voraussetzungen für Überstunden, dh. ab welcher Arbeitszeit
Überstunden vorliegen, gelten nicht für Arbeitsverhältnisse zwischen einem
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen dort ansässigen Arbeitnehmern.
Hierfür sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen bzw. das jeweils
geltende ausländische Recht maßgeblich.
In mehreren Parallelverfahren machten polnische
Arbeitnehmer eines in Polen ansässigen Bauunternehmens, das als
Nachunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer tätig war, die
Zahlung von Überstundenzuschlägen geltend. Diese betragen nach § 3
Nr. 6.1 des für allgemeinverbindlich erklärten
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe 25 %. Die Verfahren wurden an
das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit nach Maßgabe der in Polen
geschlossenen Arbeitsverträge und des polnischen Arbeitsrechts festgestellt
wird, wie viele Überstunden die Kläger geleistet haben.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2004
- 5 AZR 449/03 -
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 6. März 2003 - 14
Sa 1498/02 -