Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
35/04
veröffentlicht am :
19. Mai 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 35/04
Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer
KG
Der Beklagte war bis März 1999 persönlich haftender
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die sich seit August 1999 in
Liquidation befindet. Im vorliegenden Rechtsstreit macht ein Arbeitnehmer der
KG Arbeitsentgeltforderungen für die Monate Januar bis Juni 2001 sowohl gegen
die KG als auch gegen den Beklagten als früheren Komplementär der KG
geltend.
Die Klage hatte Erfolg. Der Beklagte haftet gem.
§ 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom
18. März 1994 für die bis zu seinem Ausscheiden aus der KG begründeten
Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden
fällig sind. Diese Vorschrift gilt auch für Vergütungsansprüche aus
Arbeitsverhältnissen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags sind die daraus
entstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer begründet iSd.
§ 160 Abs. 1 Satz 1 HGB. Das hat zur Folge, dass der
persönlich haftender Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden aus der KG
für die Dauer von fünf Jahren für die nach seinem Ausscheiden fällig
werdenden Entgeltansprüche der bei der KG beschäftigten Arbeitnehmer zu
haften hat. Für die Anwendung der früher vom Bundesgerichtshof vertretenen
Kündigungstheorie zur Begrenzung der Nachhaftung ausscheidender
Komplementäre besteht nach Inkrafttreten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes
keine Rechtfertigung mehr. Insoweit folgt der Senat der geänderten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2004 - 5
AZR 405/03 -
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 13. Mai 2003 - 8
(18) Sa 939/02 -