Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für Lektoren
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
37/04
veröffentlicht am :
27. Mai 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 37/04
Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für
Lektoren
Der Kläger ist seit Oktober 1978 an einer Universität des
beklagten Landes als Lektor unbefristet beschäftigt. Diese
Beschäftigtengruppe nimmt § 3 g BAT vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags
aus. Auf das Arbeitsverhältnis des nicht tarifgebundenen Klägers finden
deshalb nur die im Vertrag aufgeführten Vorschriften des BAT Anwendung. Mit
Universitätsangestellten, deren Tätigkeit vom Geltungsbereich des BAT
erfasst wird, vereinbart das beklagte Land ungeachtet einer
Verbandszugehörigkeit die Anwendung des BAT. Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, das beklagte Land sei nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, auch auf sein Arbeitsverhältnis alle
Vorschriften des BAT anzuwenden. Der Ausschluss unbefristet beschäftigter
Lektoren aus dem tariflichen Geltungsbereich sei wegen eines Verstoßes gegen
den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Sechsten
Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Nichteinbeziehung von Lektoren in
den persönlichen Geltungsbereich des BAT verletzt nicht höherrangiges Recht.
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Tarifautonomie als Mittel zur Regelung von
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Sie schützt auch den Verzicht von
Tarifvertragsparteien auf eine mögliche Normsetzung. Beziehen sie eine
Beschäftigtengruppe nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags zur
Regelung allgemeiner Arbeitsbedingungen ein, beruht das auf ihrer
Einschätzungsprärogative, wonach diese Tarifregelungen in ihrer Gesamtheit
oder Teilen den Besonderheiten dieser Art von Beschäftigung nicht angemessen
sind. Dazu müssen bei typisierender Betrachtung sachbezogene
Gruppenunterschiede erkennbar sein, die zu dieser Einschätzung Anlass geben.
Das ist bei Lektoren wegen der inhaltlichen, zeitlichen und strukturellen
Einbindung ihrer Lehrtätigkeit in den durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten
Hochschulbereich der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Mai 2004
- 6 AZR 129/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 16. Januar 2003 - 3 Sa 22/02 -