Der Freistaat Sachsen ist nicht verpflichtet, ehemaligen
Arbeitnehmern des "Gesundheitswesens Wismut" Abfindungen auf Grund
des Rationalisierungsschutztarifvertrages vom 23. Juni 1990 zu zahlen. Dieser
Tarifvertrag war unwirksam, weil er nicht entsprechend den bis 30. Juni
1990 geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der DDR registriert war.
Ob die Tarifvertragsparteien nach einer Besprechung beim damaligen
Gesundheitsminister der DDR, deren Ergebnis in einem Festlegungsprotokoll vom
13. September 1990 niedergelegt wurde, diesen Tarifvertrag bestätigt haben,
bedurfte keiner Entscheidung. Eine Bestätigung wäre nach dem Haushaltsgesetz
1990 der DDR vom 22. Juli 1990 unwirksam. Dieses Gesetz verbot auch
tarifvertragliche Verbesserungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Eine im November 1990 zwischen dem Gesundheitswesen Wismut und dem Personalrat
getroffene Vereinbarung, mit der der Tarifvertrag nochmals als Sozialplan
bestätigt wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie widersprach den Vorgaben des
Einigungsvertrages.
Die auf Abfindung gerichtete Klage eines Hausmeisters aus
dem ehemaligen Gesundheitswesen Wismut blieb sowohl in den Vorinstanzen als
auch vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 2004 - 9 AZR
439/03 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2003 -
3 Sa 468/02 -
Hinweis: In der gleichgelagerten Sache - 9 AZR 291/03 - wurde die
Revision zurückgenommen.