Tarifliche Verdienstsicherung für nichttarifierte Provision
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
41/04
veröffentlicht am :
16. Juni 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 41/04
Tarifliche Verdienstsicherung für nichttarifierte Provision
§ 6 des Manteltarifvertrags für die Metallindustrie
in Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV) gibt Beschäftigten einen Anspruch auf
eine Verdienstsicherung nach Vollendung des 54. Lebensjahres. Sie bemisst
sich nach dem im Referenzzeitraum effektiv verdienten Arbeitsentgelt.
§ 6.3. MTV bestimmt, dass sich der zu sichernde Betrag bei
Provisionsreisenden nach der Durchschnittsprovision der letzten 36 Monate vor
Beginn der Verdienstsicherung bemisst. Die Provisionen sind nicht tariflich
geregelt.
Bei dieser Verdienstsicherung handelt es sich nicht um eine
tarifrechtlich unzulässige Effektivklausel oder Effektivgarantieklausel. Denn
es wird damit nicht die Provision tariflich effektuiert. Vielmehr stellen die
verdienten Provisionen nur eine Berechnungsgrundlage dar. Ändern sich die
Provisionsbedingungen nach Eintritt der Verdienstsicherung allgemein, so
schlägt dies auf die Verdienstsicherung durch.
Dies hat der Vierte Senat in einem Fall entschieden, in
welchem ein als Provisionsreisender in einem Unternehmen der
Telekommunikationsindustrie beschäftigter Arbeitnehmer die Einbeziehung
seiner außer- oder übertariflichen Provisionen verlangt hat. Die
Vorinstanzen haben der Klage in unterschiedlichen Umfängen teilweise
stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Der Senat
hat dem Begehren des Arbeitnehmers im wesentlichen stattgegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juni 2004
- 4 AZR 408/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom
11. Februar 2003 - 6 Sa 434/02 -