Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
44/04
veröffentlicht am :
23. Juni 2004 (Mittwoch)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 44/04
Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung
eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt nur für
die Befristungsvereinbarung und nicht für den ihr zugrundeliegenden
sachlichen Grund. Dieser muss auch nicht Gegenstand der vertraglichen
Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur objektive Wirksamkeitsvoraussetzung
für die Befristung. Diese Grundsätze gelten auch für die Befristung zur
Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.
So war die Klage eines beim Arbeitsamt Duisburg
beschäftigten Arbeitnehmers erfolglos. Er war zunächst in der Zeit vom
1. Juni 2001 bis zum 30. September 2001 als Bearbeiter tätig. Er
erhielt Vergütung aus der Vergütungsgruppe VII der Vergütungsordnung
Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für Angestellte der Bundesagentur für
Arbeit. Für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2001
schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die
Tätigkeit als Sachbearbeiter. Die Vergütung erfolgte nach
Vergütungsgruppe Vb. Die Beklagte hat sich zur Wirksamkeit der
Befristung auf die Erprobung des Klägers berufen. Der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts
bestätigt, da die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG eingehalten
wurde und eine Vereinbarung des Erprobungszwecks nicht erforderlich war. Wegen
der höheren fachlichen Anforderungen an die zuletzt vereinbarte Tätigkeit
war die erneute Erprobung des Kläger sachlich gerechtfertigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2004
- 7 AZR 636/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom
18. September 2003 – 15 Sa 103/03 -