Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen Betriebsstätte und Baustelle
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
45/04
veröffentlicht am :
24. Juni 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 45/04
Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen
Betriebsstätte und Baustelle
Nach § 104 Abs.1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den in
ihrem Unternehmen tätigen gesetzlich Unfallversicherten zum Ersatz von
Personenschäden nach zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen, dh. auch zur
Zahlung von Schmerzensgeld, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall
vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten
Weg herbeigeführt haben. Direkte Haftungsansprüche des Versicherten gegen
den Arbeitgeber, der allein die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt, und
dessen Versicherung sind danach ausgeschlossen. Zu den versicherten Wegen
gehören zwar auch die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Ereignet sich
ein Unfall jedoch auf der Fahrt vom Betrieb zur betrieblichen Baustelle mit
einem betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer, so ist dieser
auf einem Betriebsweg erfolgt, selbst wenn die Fahrt vor der vergüteten
Arbeitszeit stattgefunden haben sollte. Damit ist ein Haftungsausschluss
gerechtfertigt.
Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1999 bei der
Versicherungsnehmerin der Beklagten beschäftigt. Ihm war ein - bei der
Beklagten haftpflichtversicherter - VW-Transporter als verantwortlichem
Fahrzeugführer zugeteilt worden. Der Kläger und ein weiterer Kollege
erlitten am 7. August 2000 auf dem Weg von einer Betriebsstätte zu einer
Baustelle einen Unfall. Der Kläger war Beifahrer, der Arbeitskollege steuerte
das Fahrzeug. Der Arbeitskollege verunglückte tödlich, der Kläger erlitt
erhebliche Verletzungen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die
Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach Ersatz für alle immateriellen
Schäden aus dem Verkehrsunfall zu leisten habe. Er ist der Ansicht, es habe
sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII
gehandelt. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, es habe sich
bei dem Unfall um einen innerbetrieblichen Vorgang auf einem Betriebsweg
gehandelt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die
Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag im
wesentlichen stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2004 - 8 AZR
292/03 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. November
2002 - 7 (2) Sa 81/02 -