Guten Abend! | Heute ist Donnerstag der 15. Oktober 2026 | Sommerzeit : 21:49:11 Uhr | in : | : | : | Sonnenaufgang : 07:31 Uhr | Sonnenuntergang : 18:13 Uhr

Präsentation der Kanzlei : Startseite |Die Kanzlei stellt sich vor |Geschichte, Entwicklung und Tätigkeit der Kanzlei


Arbeitsschwerpunkte : Arbeitsrecht |Verkehrsrecht |Familienrecht |Sozialrecht |Zivilrecht |
Kosten : Beratungs- und Verfahrensfinanzierung |Kosten und Gebühren |
Kontakt : Postkasten |via Telefon |Herunterladen von Formularen |
Sonstiges : Neuigkeiten vom Bundesverfassungsgericht |Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof |Neuigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht |Mandanteninfo |Prozeßkostenrechner |Währungsrechner |Kalender |Impressum und Haftungsausschluß |

 




aktuelle Nachrichten sowie eine Vielzahl von Entscheidungen im Arbeitsrecht präsentiert Rechtsanwalt Bernd Wünsch


Suche :

Nachrichten und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes aus den Jahren :



 

Nachschlagewerk

 

Titel:


Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 320/03 -

Quellenangabe :


Bundesarbeitsgericht

veröffentlicht am :


24. Juni 2004 (Donnerstag)


Entscheidung :


BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.6.2004, 6 AZR 320/03

Fortbildungskosten - Erstattung bei Arbeitgeberkündigung

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2003 - 7 Sa 1141/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

 
1 
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.
2 
Der Beklagte ist Maschinenbau-Ingenieur und war in der Zeit vom 15. März 1999 bis zum 30. November 1999 beim Kläger beschäftigt. Er wurde im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Entleihern eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Arbeitgeberkündigung. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage nahm der Beklagte zurück. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die Kündigung auf betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen beruhte.
3 
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nahm der Beklagte an einer "CATIA"-Schulung teil. Während der Schulungsdauer von insgesamt 14 Arbeitstagen zahlte der Kläger das Gehalt fort. Über die Kosten der Fortbildungsmaßnahme in Höhe von 8.800,00 DM hatten die Parteien am 22. Februar 1999 eine Vereinbarung geschlossen. In dieser heißt es:
"...
4 
Im Umfang der sich aus der Anlage 1 ergebenden Kosten, die durch den Arbeitgeber für die Dauer der Fortbildungsveranstaltung und aus Anlaß der Fortbildungsveranstaltung übernommen werden, vereinbaren die Vertragschließenden eine Rückzahlung wegen der in der Anlage 1 aufgeführten Kosten, und zwar für den Fall, daß das Anstellungsverhältnis des Arbeitnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund und auf wessen Veranlassung - vor Ablauf von 3 Jahren gerechnet ab dem Tag der Beendigung der Veranstaltung beendet wird.
5 
Die Höhe des Rückzahlungsbetrags errechnet sich wie folgt:
6 
Der Gesamtbetrag der in der Anlage 1 aufgeführten Kosten wird durch 36 Monate geteilt, wobei für jeden angefangenen Monat, den der Arbeitnehmer nach Beendigung der Fortbildungsveranstaltung beim Arbeitgeber beschäftigt ist, 1/36 der gesamten Kosten zur Rückerstattung erlassen wird.
7 
Der verbleibende Restbetrag ist bei Ausscheiden zu zahlen.
..."
8 
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von ihm aufgewendeten Fortbildungskosten im Umfang von 26/36. Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe nach der vertraglichen Vereinbarung die Kosten der Fortbildungsmaßnahme zeitanteilig zu tragen. Mit dessen vorzeitigem, personenbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seien die Voraussetzungen der Rückzahlungsvereinbarung erfüllt. Der Beklagte sei auf Grund seiner objektiven Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen, die üblichen Anforderungen der entleihenden Arbeitgeber zu erfüllen.
9 
Der Kläger hat beantragt
10 
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.249,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 1. Dezember 1999 zu zahlen.
11 
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei unwirksam. Sie benachteilige ihn unangemessen, da ihm bei einer betriebs- wie personenbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verwehrt sei, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen.
12 
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Zusatzvereinbarung.
14 
1. Die vertraglichen Voraussetzungen für die Erstattung eines Teils der Fortbildungskosten sind erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nach 8,5 Monaten wirksam beendet worden. Der Wortlaut der Vereinbarung erfasst auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Für eine einschränkende Auslegung der Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB dahin, dass nur die Arbeitnehmerkündigung die Rückzahlungspflicht auslösen soll, fehlt es an Anhaltspunkten.
15 
2. Die Rückzahlungsvereinbarung ist unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB nicht stand.
16 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155; 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.]) sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen gegen Treu und Glauben verstoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die Kostentragungspflicht bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht, der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Beteiligung an den Ausbildungskosten erhalten hat und ihm die Kostenbeteiligung zumutbar ist. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 539/01 - aaO).
17 
b) Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zVv.). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Kündigt der Arbeitgeber hingegen innerhalb der Bindungsfrist, liegt es zunächst an ihm, dass seine Bildungsinvestition ins Leere geht. Ist er trotz der aufgewendeten Kosten nicht bereit oder in der Lage, dem Betrieb die Qualifikation des Arbeitnehmers zu erhalten, entfällt die sachliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340). Eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auch in einem solchen Fall wäre kein angemessener Interessenausgleich. Eine Rückzahlungsvereinbarung stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Verluste auf Grund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der betriebstreue Arbeitnehmer die in seine Aus- oder Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition seines Arbeitgebers belastet. Eine solche Rückzahlungsklausel berücksichtigte nicht wechselseitig die anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner, sondern einseitig nur die des Arbeitgebers und benachteiligte den Arbeitnehmer damit unangemessen.
18 
c) Hat allerdings der Arbeitnehmer durch vertragswidriges Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zu einer vorzeitigen Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gegeben, ist das Vertrauen des Arbeitnehmers, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht entgehen zu können, im Grundsatz nicht schutzwürdig. In einem solchen Fall liegt es an ihm, durch vertragsgerechtes Verhalten die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Belastung mit Rückzahlungskosten zu vermeiden. Ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers ist nicht dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist wegen eines dem Arbeitnehmer zurechenbaren Fehlverhaltens, liegt der Grund für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Sphäre des Arbeitnehmers. Für das Fehlschlagen der Bildungsinvestition des Arbeitgebers macht es bei wertender Betrachtung keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vorzeitig beendet oder den Arbeitgeber, dem an dem Erhalt der Bildungsinvestition für seinen Betrieb gelegen ist, dennoch durch vertragswidriges Verhalten zu einer Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen veranlasst (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zVv.).
19 
d) Dementsprechend kann von dem Arbeitnehmer auch keine Beteiligung an den Kosten seiner Fortbildung verlangt werden, wenn er trotz der hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht den subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers über seine weiteren Verwendungsmöglichkeiten entspricht und der Arbeitgeber darauf hin das Arbeitsverhältnis kündigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die hierfür maßgebenden Gründe nicht zu vertreten hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber sein Auswahlrisiko nicht durch die Inanspruchnahme der Rückzahlungsoption ganz oder teilweise auf den Arbeitnehmer abwälzen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, muss deshalb nicht entschieden werden, ob für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger betriebsbedingte oder personenbedingte Gründen ausschlaggebend waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe der Kündigung überwiegend in der Sphäre des Beklagten in einer ihm zurechenbaren Weise entstanden waren, lässt das Vorbringen des Klägers nicht erkennen.



Schmidt        Dr. Armbrüster        Brühler
W. Zuchold          Schäferkord

Klaus Bepler neuer Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 95 vom 28. Dezember 2004 (Dienstag)
Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nach vorhergehendem Arbeitsverhältnis
Urteil des 6. Senats vom 16.12.2004 - 6 AZR 127/04 -
Pressemitteilung Nr. 94 vom 16. Dezember 2004 (Donnerstag)
"UFO" ist eine Gewerkschaft
Beschluss des 1. Senats vom 14.12.2004 - 1 ABR 51/03 -
Pressemitteilung Nr. 93 vom 14. Dezember 2004 (Dienstag)
Verbandsaustritt – Kündigungsfrist für Arbeitgeber
Urteil des 4. Senats vom 1.12.2004 - 4 AZR 55/04 -
Pressemitteilung Nr. 92 vom 1. Dezember 2004 (Mittwoch)
Keine Gleichstellungsabrede ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgebers
Urteil des 4. Senats vom 1.12.2004 - 4 AZR 50/04 -
Pressemitteilung Nr. 91 vom 1. Dezember 2004 (Mittwoch)
Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall
Urteil des 5. Senats vom 1.12.2004 - 5 AZR 68/04 -
Pressemitteilung Nr. 90 vom 1. Dezember 2004 (Mittwoch)
Weiterbeschäftigungsanspruch nach Beendigung eines Volontariatsvertrags
Urteil des 7. Senats vom 1.12.2004 - 7 AZR 129/04 -
Pressemitteilung Nr. 89 vom 1. Dezember 2004 (Mittwoch)
Schriftform der Befristung - Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt
Urteil des 7. Senats vom 1.12.2004 - 7 AZR 198/04 -
Pressemitteilung Nr. 88 vom 1. Dezember 2004 (Mittwoch)
Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Urteil des 5. Senats vom 1.12.2004 - 5 AZR 597/03 -
Pressemitteilung Nr. 87 vom 1. Dezember 2004 (Mittwoch)
Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit
Urteil des 9. Senats vom 23.11.2004 - 9 AZR 644/03 -
Pressemitteilung Nr. 86 vom 23. November 2004 (Dienstag)
Widerspruch gegen Einstellung wegen Störung des Betriebsfriedens
Beschluss des 1. Senats vom 16.11.2004 - 1 ABR 48/03 -
Pressemitteilung Nr. 85 vom 16. November 2004 (Dienstag)
Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer in den Betriebsrat
Beschluss des 7. Senats vom 10.11.2004 - 7 ABR 12/04 -
Pressemitteilung Nr. 84 vom 10. November 2004 (Mittwoch)
Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Urteil des 7. Senats vom 10.11.2004 - 7 AZR 101/04 -
Pressemitteilung Nr. 83 vom 10. November 2004 (Mittwoch)
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich für Reisezeiten
Urteil des 7. Senats vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04 -
Pressemitteilung Nr. 82 vom 10. November 2004 (Mittwoch)
Vergütung aus einem erschlichenen Arbeitsverhältnis als Arzt
Urteil des 5. Senats vom 3.11.2004 - 5 AZR 592/03 -
Pressemitteilung Nr. 81 vom 3. November 2004 (Mittwoch)
Richter am Bundesarbeitsgericht Klaus-Günter Pods verstorben
Pressemitteilung Nr. 80 vom 2. November 2004 (Dienstag)
Keine Beschränkung der Sozialauswahl bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang
Urteil des 8. Senats vom 28.10.2004 - 8 AZR 391/03 -
Pressemitteilung Nr. 79 vom 28. Oktober 2004 (Donnerstag)
Berufungsfrist bei noch nicht zugestelltem Urteil des Arbeitsgerichts
Urteil des 8. Senats vom 28.10.2004 - 8 AZR 492/03 -
Pressemitteilung Nr. 78 vom 28. Oktober 2004 (Donnerstag)
Mitbestimmung über Arbeit am Karnevalsdienstag
Entscheidung des 1. Senats vom 26.10.2004 - 1 ABR 31/03 (A) -
Pressemitteilung Nr. 77 vom 26. Oktober 2004 (Dienstag)
Altersteilzeit in der Insolvenz
Urteil des 9. Senats vom 19.10.2004 - 9 AZR 647/03 -
Urteil des 9. Senats vom 19.10.2004 - 9 AZR 645/03 -
Pressemitteilung Nr. 76 vom 19. Oktober 2004 (Dienstag)
Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister
Urteil des 6. Senats vom 14.10.2004 - 6 AZR 564/03 -
Pressemitteilung Nr. 75 vom 14. Oktober 2004 (Donnerstag)
Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Wahlrecht zum Betriebsrat
Beschluss des 7. Senats vom 13.10.2004 - 7 ABR 6/04 -
Pressemitteilung Nr. 74 vom 13. Oktober 2004 (Mittwoch)
Keine Zusatzversorgung nach BAT für Lektoren
Urteil des 3. Senats vom 12.10.2004 - 3 AZR 571/03 -
Pressemitteilung Nr. 73 vom 12. Oktober 2004 (Dienstag)
Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen
Urteil des 2. Senats vom 7.10.2004 - 2 AZR 81/04 -
Pressemitteilung Nr. 72 vom 7. Oktober 2004 (Donnerstag)
Betriebsübergang - Widerspruch mehrerer Arbeitnehmer
Urteil des 8. Senats vom 30.9.2004 - 8 AZR 462/03 -
Pressemitteilung Nr. 71 vom 30. September 2004 (Donnerstag)
Mitbestimmung bei Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb
Beschluss des 1. Senats vom 29.9.2004 - 1 ABR 39/03 -
Pressemitteilung Nr. 70 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
Kein Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats
Beschluss des 1. Senats vom 29.9.2004 - 1 ABR 30/03 -
Pressemitteilung Nr. 69 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
Wirksamkeit der Umsetzung eines Arbeitnehmers von der Dauernachtschicht in die Wechselschicht
Urteil des 5. Senats vom 29.9.2004 - 5 AZR 559/03 -
Pressemitteilung Nr. 68 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
Einheitliches Arbeitsentgelt in Berlin
Urteil des 5. Senats vom 29.9.2004 - 5 AZR 528/03 -
Pressemitteilung Nr. 67 vom 29. September 2004 (Mittwoch)
Berücksichtigung familiärer Belange bei der Verteilung der Arbeitszeit
Urteil des 6. Senats vom 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 -
Pressemitteilung Nr. 66 vom 23. September 2004 (Donnerstag)
Treuwidrige Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers wegen Wiederverheiratung?
Urteil des 2. Senats vom 16.9.2004 - 2 AZR 447/03 -
Pressemitteilung Nr. 65 vom 16. September 2004 (Donnerstag)
Schriftform für Auflösungsvertrag und Kündigung - Treu und Glauben
Urteil des 2. Senats vom 16.9.2004 - 2 AZR 659/03 -
Pressemitteilung Nr. 64 vom 16. September 2004 (Donnerstag)
Geschlechtsdiskriminierung in der Leistungsordnung einer Pensionskasse
Urteil des 3. Senats vom 7.9.2004 - 3 AZR 550/03 -
Pressemitteilung Nr. 63 vom 7. September 2004 (Dienstag)
Beurteilungsspielraum bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst
Urteil des 9. Senats vom 7.9.2004 - 9 AZR 537/03 -
Pressemitteilung Nr. 62 vom 7. September 2004 (Dienstag)
Rechtsanwaltsvergütung bei gleichzeitiger Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG
Beschluss des 7. Senats vom 25.8.2004 - 7 ABR 60/03 -
Pressemitteilung Nr. 61 vom 25. August 2004 (Mittwoch)
Professor Dr. Friedrich Auffarth verstorben
Pressemitteilung Nr. 60 vom 25. August 2004 (Mittwoch)
Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle
Beschluss des 1. Senats vom 24.8.2004 - 1 ABR 23/03 -
Pressemitteilung Nr. 59 vom 24. August 2004 (Dienstag)
Rücktransport durch den Unternehmer als haftungsausschließender Betriebsweg
Urteil des 8. Senats vom 19.8.2004 - 8 AZR 349/03 -
Pressemitteilung Nr. 58 vom 19. August 2004 (Donnerstag)
Geltung der Veränderungssperre für versicherungsmathematische Abschläge
Urteil des 3. Senats vom 17.8.2004 - 3 AZR 318/03 -
Pressemitteilung Nr. 57 vom 17. August 2004 (Dienstag)
Betriebsübergang bei "Insourcing"
Urteil des 8. Senats vom 22.7.2004 - 8 AZR 394/03 -
Urteil des 8. Senats vom 22.7.2004 - 8 AZR 350/03 -
Pressemitteilung Nr. 56 vom 22. Juli 2004 (Donnerstag)
Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat und Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses
Beschluss des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 ABR 58/03 -
Pressemitteilung Nr. 55 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Betriebsratsfähigkeit eines Orchesters
Beschluss des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 ABR 57/03 -
Pressemitteilung Nr. 54 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Wirksamkeit einer Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten
Urteil des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 AZR 589/03 -
Pressemitteilung Nr. 53 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Urteil des 9. Senats vom 20.7.2004 - 9 AZR 343/03 -
Pressemitteilung Nr. 52 vom 20. Juli 2004 (Dienstag)
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Harald Schliemann zum Justizminister des Freistaates Thüringen ernannt
Pressemitteilung Nr. 51 vom 8. Juli 2004 (Donnerstag)
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Beschluss des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 ABR 21/03 -
Pressemitteilung Nr. 50 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Tarifbindung von ostdeutschen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt
Urteil des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 AZR 143/03 -
Pressemitteilung Nr. 49 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Europäischer Betriebsrat - Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 ABR 32/99 -
Pressemitteilung Nr. 48 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmanns wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber im gewerkschaftseigenen Intranet
Urteil des 2. Senats vom 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 -
Pressemitteilung Nr. 47 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 383/03 -
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 320/03 -
Pressemitteilung Nr. 46 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen Betriebsstätte und Baustelle
Urteil des 8. Senats vom 24.6.2004 - 8 AZR 292/03 -
Pressemitteilung Nr. 45 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 636/03 -
Pressemitteilung Nr. 44 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 514/03 -
Pressemitteilung Nr. 43 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Prof. Dr. Thomas Dieterich, Präsident des Bundesarbeitsgerichts a. D., 70 Jahre alt
Pressemitteilung Nr. 42 vom 17. Juni 2004 (Donnerstag)
Tarifliche Verdienstsicherung für nichttarifierte Provision
Urteil des 4. Senats vom 16.6.2004 - 4 AZR 408/03 -
Pressemitteilung Nr. 41 vom 16. Juni 2004 (Mittwoch)
Urlaubsentgelt und Insolvenz
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 431/03 -
Pressemitteilung Nr. 40 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Sozialplanabfindungen im Gesundheitswesen Wismut
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 439/03 -
Pressemitteilung Nr. 39 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 4/03 -
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 13/03 -
Pressemitteilung Nr. 38 vom 8. Juni 2004 (Dienstag)
Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für Lektoren
Urteil des 6. Senats vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 -
Pressemitteilung Nr. 37 vom 27. Mai 2004 (Donnerstag)
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Maßregelungsverbotes
Urteil des 3. Senats vom 25.5.2004 - 3 AZR 15/03 -
Pressemitteilung Nr. 36 vom 25. Mai 2004 (Dienstag)
Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 405/03 -
Pressemitteilung Nr. 35 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte Arbeitnehmer
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 449/03 -
Pressemitteilung Nr. 34 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Tag der offenen Tür beim Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 33 vom 14. Mai 2004 (Freitag)
Kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
Urteil des 8. Senats vom 13.5.2004 - 8 AZR 198/03 -
Pressemitteilung Nr. 32 vom 13. Mai 2004 (Donnerstag)
Keine Prämienlohnarbeit ohne Betriebsvereinbarung
Urteil des 4. Senats vom 12.5.2004 - 4 AZR 59/03 -
Pressemitteilung Nr. 31 vom 12. Mai 2004 (Mittwoch)
Festakt aus Anlass des 50-jährigen Bestehens des Bundesarbeitsgerichts am 11. Mai 2004 um 11 Uhr im Kongresszentrum der Messe Erfurt AG
Pressemitteilung Nr. 30 vom 10. Mai 2004 (Montag)
Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens
Beschluss des 7. Senats vom 5.5.2004 - 7 ABR 44/03 -
Pressemitteilung Nr. 29 vom 5. Mai 2004 (Mittwoch)
Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Urteil des 6. Senats vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 -
Pressemitteilung Nr. 28 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
Beschluss des 1. Senats vom 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 -
Pressemitteilung Nr. 27 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Schadensersatz für Personenschäden bei Streit unter Arbeitskollegen
Urteil des 8. Senats vom 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 -
Pressemitteilung Nr. 26 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen
Urteil des 2. Senats vom 22.4.2004 - 2 AZR 385/03 -
Pressemitteilung Nr. 25 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsrente: Unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG?
Urteil des 3. Senats vom 20.4.2004 - 3 AZR 297/03 -
Pressemitteilung Nr. 24 vom 20. April 2004 (Dienstag)
Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 41/03 -
Pressemitteilung Nr. 23 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 42/03 -
Pressemitteilung Nr. 22 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Schwerbehindertenvertretung - Vertretung der Vertrauensperson bei Verhinderung - Heranziehung stellvertretender Mitglieder nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 35/03 -
Pressemitteilung Nr. 21 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Struktur der bofrost*-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 30.3.2004 - 1 ABR 61/01 -
Pressemitteilung Nr. 20 vom 30. März 2004 (Dienstag)
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 341/03 -
Pressemitteilung Nr. 19 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 153/03 -
Pressemitteilung Nr. 18 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und tarifliche Regelung
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 346/03 -
Pressemitteilung Nr. 17 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Sittenwidriger Lohn?
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 -
Pressemitteilung Nr. 16 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 323/03 -
Pressemitteilung Nr. 15 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 93/03 -
Pressemitteilung Nr. 14 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Urteil des 8. Senats vom 4.3.2004 - 8 AZR 196/03 -
Pressemitteilung Nr. 13 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Kündigung wegen Privattelefonaten - Zustimmung des Betriebsrats
Urteil des 2. Senats vom 4.3.2004 - 2 AZR 147/03 -
Pressemitteilung Nr. 12 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors
Urteil des 5. Senats vom 25.2.2004 - 5 AZR 62/03 -
Pressemitteilung Nr. 11 vom 25. Februar 2004 (Mittwoch)
Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist
Urteil des 3. Senats vom 24.2.2004 - 3 AZR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 10 vom 24. Februar 2004 (Dienstag)
Erstattung von Ausbildungskosten
Urteil des 6. Senats vom 19.2.2004 - 6 AZR 552/02 -
Pressemitteilung Nr. 9 vom 19. Februar 2004 (Donnerstag)
Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 112/03 -
Pressemitteilung Nr. 8 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Vorliegen eines Betriebsübergangs
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 639/02 -
Pressemitteilung Nr. 7 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Geschäftsstand beim Bundesarbeitsgericht am 1. Januar 2004
Pressemitteilung Nr. 6 vom 3. Februar 2004 (Dienstag)
Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste eines Arztes
Urteil des 5. Senats vom 28.1.2004 - 5 AZR 530/02 -
Pressemitteilung Nr. 5 vom 28. Januar 2004 (Mittwoch)
Feiertagsarbeit an Wertpapierbörsen - keine Entscheidung über Verfassungsverstoß
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 4 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung bei Entsendung von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit biometrischem Zugangskontrollsystem
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 7/03 -
Pressemitteilung Nr. 3 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Kündigungsschutz; Kleinbetriebsklausel
Urteil des 2. Senats vom 22.1.2004 - 2 AZR 237/03 -
Pressemitteilung Nr. 2 vom 22. Januar 2004 (Donnerstag)
Paritätische Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen
Urteil des 9. Senats vom 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 -
Pressemitteilung Nr. 1 vom 20. Januar 2004 (Dienstag)

Besucherzähler: 1726265
Besucher-Online: 29

zurück zur Hauptseite


© 2006-2026 Rechtsanwalt Bernd Wünsch