Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmanns wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber im gewerkschaftseigenen Intranet
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
47/04
veröffentlicht am :
24. Juni 2004 (Donnerstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 47/04
Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmanns wegen
kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber im gewerkschaftseigenen Intranet
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten als Entsorger
beschäftigt. Er war gewählter Vertrauensmann der IG Metall. Im Jahr 2000 kam
es im Betrieb zu einer Diskussion wegen des hohen Krankenstands. In einer
betriebsintern vertriebenen Zeitschrift wurde ein Zwischenbericht zu diesem
Thema veröffentlicht, in dem der hohe Krankenstand türkischer Mitarbeiter ua.
mit dem Hinweis "auf Grund Landeskultur und/oder Qualifikation?"
versehen wurde. Nachdem es deswegen zu Kritik gekommen war, nahm die Beklagte
in einem klarstellenden Aushang vom 7. Dezember 2000 den Begriff
"Landeskultur" ausdrücklich zurück. Am 15. Dezember 2000
stellte der Kläger ein diesen Vorgang betreffendes kritisches Schreiben in
das von der IG Metall im Internet betriebene "Netzwerk Küste",
nachdem an seinem Fahrzeug ein Scheinwerfer eingetreten worden war. In dem
Schreiben hieß es ua.:
"Leider war da schon der braune Mob aktiviert
und sie wagten sich, gestärkt durch einen leitenden Angestellten, aus
ihren Verstecken."
Der Zugang zum "Netzwerk Küste" bedarf eines
Passworts. Über dieses verfügen insgesamt ca. 800 Personen, darunter
auch gewerkschaftsexterne Berater und Referenten. Der Artikel des Klägers
wurde der Personalabteilung der Beklagten am 16. Februar 2001 anonym
zugeleitet. Drei Tage später wurde er - von unbekannter Seite - im
Betrieb am schwarzen Brett ausgehängt. Durch den Artikel fühlten sich zwei
Betriebsratsmitglieder und ein leitender Angestellter beleidigt. Der Kläger
distanzierte sich von dem Artikel nicht. Mit Schreiben vom 21. Februar
2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos,
hilfsweise fristgemäß.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner
Kündigungsschutzklage. Er habe sich mit dem Artikel im Rahmen einer
gewerkschaftlichen Willensbildung geäußert. Deshalb greife Art. 9
Abs. 3 GG zu seinem Schutz ein. Der Artikel sei ohne sein Zutun in die
Betriebsöffentlichkeit gelangt. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger
habe den Betriebsfrieden erheblich gestört. Er habe ihre Arbeitnehmer mit
seiner Formulierung, es existiere ein brauner Mob, beleidigt. Der Kläger habe
auch damit rechnen müssen, dass seine Erklärungen öffentlich bekannt
würden. Seine Äußerungen seien weder durch die Meinungsfreiheit nach
Art. 5 GG noch durch das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung gemäß
Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose, aber durch die
fristgerechte Kündigung aufgelöst worden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil
wiederhergestellt. Die bloße Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ohne
konkrete Feststellung einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung reicht zur
Annahme eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes nicht aus. Bei der
Ausgestaltung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers (vgl.
§ 241 Abs. 2 BGB) sind die verfassungsrechtlichen
Rahmenbedingungen, insbesondere das Grundrecht des Arbeitnehmers auf
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu beachten. Mit der
überragenden Bedeutung dieses Grundrechts wäre es unvereinbar, wenn
Art. 5 Abs. 1 GG in der betrieblichen Arbeitswelt, die für die
Lebensgrundlage zahlreicher Staatsbürger wesentlich bestimmend ist, nicht
oder nur eingeschränkt anwendbar wäre. Die Äußerung des Klägers im
Intranet seiner Gewerkschaft stellt sich als eine grundrechtlich geschützte
Inanspruchnahme seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit dar. Weder nach Form
noch nach Inhalt verletzt sie strafrechtliche Regelungen oder die persönliche
Ehre der Beklagten, ihres leitenden Angestellten oder der Beschäftigten und
Mitglieder des Betriebsrats. Der Kläger wollte diese Personen jedenfalls in
ihrer persönlichen Ehre nicht angreifen. Dies ergibt sich schon daraus, dass
die Äußerungen nicht vom Kläger in die Betriebsöffentlichkeit gebracht
worden sind. In einem solchen Fall muss der Freiheit der Meinungsäußerung
der Vorrang gebühren. Mangels schuldhafter Pflichtverletzung des Klägers
fehlt es schon am verhaltensbedingten Kündigungsgrund.
BAG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 AZR
63/03 -
Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Teilurteil vom 22. März 2002 und Anerkenntnis-Schlussurteil vom 14. Juni 2002
- 1 Sa 430/01 -