Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Quellenangabe :
Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung :
52/04
veröffentlicht am :
20. Juli 2004 (Dienstag)
Entscheidung :
Pressemitteilung Nr. 52/04
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Nach § 8 des allgemeinverbindlichen
Bundesrahmentarifvertrags der Bauwirtschaft hat die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung der Bauarbeiter
zu sichern. Die Bauarbeitgeber haben dazu die Mittel durch Beiträge
aufzubringen. Nach § 1 Arbeitnehmerentsendegesetz ist diese
Verpflichtung auch auf ausländische Bauarbeitgeber erstreckt, die Bauarbeiter
nach Deutschland entsenden. Diese Bestimmung verletzt nicht den Grundsatz der
Dienstleistungsfreiheit aus Art. 59 EG-Vertrag. Das hat der Neunte Senat
des Bundesarbeitsgerichts für die Entsendung von Bauarbeitern aus Portugal
entschieden.
Die Erstreckung des tarifvertraglichen
Urlaubskassenverfahrens auf Bauarbeitgeber mit Sitz in einem Land der
europäischen Union ist allerdings erst ab 1999 wirksam. Vorher fehlte eine
ausreichende gesetzliche Regelung im Arbeitnehmerentsendegesetz. Die alte
Fassung des Gesetzes benachteiligte die im Ausland ansässigen gegenüber den
inländischen Bauarbeitgebern.
In dem vom Neunten Senat entschiedenen Fall konnte daher
die portugiesische Arbeitgeberin mit Ihrem Antrag, sie sei nicht verpflichtet,
Beiträge an die Urlaubskasse abzuführen, für die Zeit bis Ende 1998
durchdringen. Ab 1999 bestand Beitragspflicht. Deshalb war die Widerklage der
Kasse auf Beitragszahlung für das Jahr 1999 erfolgreich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2004 – 9 AZR
343/03 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.
März 2003 – 16 Sa 874/02 –
Hinweis: Der Senat hat einen weiteren, nur Zeiträume ab
1999 betreffenden Fall entschieden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2004 – 9 AZR
369/03 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.
März 2003 – 16 Sa 497/00-