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Nachschlagewerk

 

Titel:


Urteil des 3. Senats vom 17.8.2004 - 3 AZR 318/03 -

Quellenangabe :


Bundesarbeitsgericht

veröffentlicht am :


17. August 2004 (Dienstag)


Entscheidung :


BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.8.2004, 3 AZR 318/03

Versicherungsmathematischer Abschlag - Veränderungssperre

Leitsätze

Die Veränderungssperre des § 2 Abs 5 BetrAVG gilt auch für Regelungen über versicherungsmathematische Abschläge bei vorgezogener Inanspruchnahme von Altersrente unabhängig davon, ob diese Abschläge erhöht oder abgesenkt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2003 - 5 Sa 1489/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

 
1 
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,4 % oder von 0,5 % kürzen darf.
2 
Der am 28. Februar 1935 geborene Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 30. September 1979 als außertariflicher Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte ihm im Jahre 1964 eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt.
3 
In Teil I (§§ 1 - 10) der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22. Dezember 1974 (LO 74) waren die “Leistungen an Angestellte, die bei Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Bochumer Verbandes stehen, und an deren Hinterbliebene” geregelt. § 3 LO 74 befasste sich mit der “Berechnung des Ruhegeldes”. Dessen Absatz 5 lautete wie folgt:
4 
              “Nimmt der Angestellte das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch (§ 2 Abs. 1 d), werden die nach Anwendung der Bestimmungen der §§ 8 und 9 ermittelten Bezüge während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,5 v. H. gekürzt.”
5 
Teil II LO 74 enthielt Bestimmungen für “Leistungen an ausgeschiedene Angestellte und deren Hinterbliebene, die einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. 12. 1974 haben”. § 11 LO 74 nannte die “Voraussetzungen der Unverfallbarkeit”. § 12 LO 74 befasste sich mit der “Berechnung der Leistungen”, § 13 LO 74 mit “Abfindung und Übertragung der Anwartschaft”.
6 
In der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Leistungsordnung (LO 85) ist die Aufgliederung in Teil I und II entfallen. § 2 Abs. 1 LO 85 regelt nach wie vor die “Voraussetzungen für das Ruhegeld” wie folgt:
7 
              “Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er
           a)        dienstunfähig ist oder
           b)        das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
           c)        als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
           d)        Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.”
8 
Die Berechnungsvorschriften sind in § 3 LO 85 enthalten, dessen Absatz 10 den versicherungsmathematischen Abschlag wie folgt regelt:
9 
              “Scheidet der Angestellte aus dem Dienst des Mitgliedes aus, weil er das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder Leistungen der befreienden Lebensversicherung in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 d), wird das nach den Absätzen 3 bis 8 und unter Berücksichtigung des § 8 ermittelte Ruhegeld während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,4 vH gekürzt.”
10 
Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1998 vorgezogene Altersrente. Die Beklagte berechnete seine Betriebsrente nach § 3 Abs. 5 LO 74, legte demgemäss einen versicherungsmathematischen Abschlag von 12 % (= 24 x 0,5 %) zugrunde und zahlte dem Kläger monatlich 1.200,50 DM brutto. Zum 1. Januar 2000 erhöhte sie seine Betriebsrente um 0,73 %. Für die Zeit vom 1. März 1998 bis einschließlich 31. Dezember 1999 hat der Kläger eine Nachzahlung von 720,28 DM (= 22 x 32,74 DM) und für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2001 eine Nachzahlung von 791,76 DM (= 24 x 32,99 DM), insgesamt 1.512,04 DM (= 773,09 Euro) verlangt.
11 
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der versicherungsmathematische Abschlag richte sich nach § 3 Abs. 10 LO 85 und betrage 0,4 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegeldes. Die Versorgungszusage enthalte eine Jeweiligkeitsklausel. Damit habe sich die Beklagte ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB vorbehalten. Davon sei durch die Änderung der Leistungsordnung Gebrauch gemacht worden. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG stehe nicht entgegen. Sie sei nach Wortlaut, Systematik und Regelungszweck auf den versicherungsmathematischen Abschlag nicht anwendbar.
12 
Der Kläger hat beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 773,09 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 16,74 Euro für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Dezember 1999 und für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 auf den monatlichen Teilbetrag in Höhe von 16,87 Euro zu zahlen.
14 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 5 BetrAVG erfasse jede Veränderung des Inhalts der Versorgungsregelung einschließlich des versicherungsmathematischen Abschlags. Die Jeweiligkeitsklausel führe nicht zum Wegfall der Veränderungssperre. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes enthalte keine von § 2 Abs. 5 BetrAVG abweichende Regelung.
15 
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers den richtigen versicherungsmathematischen Abschlag zugrunde gelegt.
17 
A. Der Kläger hat seine Revision formgerecht eingelegt. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muss die Revisionsbegründung zwar die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt werde. Die Revisionsanträge müssen aber nicht gesondert hervorgehoben und ausdrücklich formuliert werden. Es genügt, dass sie dem Inhalt der Revisionsbegründung durch Auslegung unmissverständlich zu entnehmen sind (vgl. ua. Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 74 Rn. 23; HWK/Bepler § 74 ArbGG Rn. 18; Zöller/Gummer ZPO § 551 Rn. 6 jew. mwN). Die Ausführungen der Revisionsbegründung lassen deutlich erkennen, dass der Kläger die in den Vorinstanzen gestellten Sachanträge in vollem Umfang weiterverfolgt und demgemäss eine entsprechende Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
18 
B. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Betriebsrente nicht zu. Der versicherungsmathematische Abschlag beläuft sich nicht auf 0,4 %, sondern auf 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme von Altersrente. Dem Kläger kommt die Absenkung des versicherungsmathematischen Abschlags durch Änderung der Versorgungsordnung nach seinem vorzeitigen Ausscheiden nicht zugute. Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG hat einen weiteren Anwendungsbereich als vom Kläger angenommen. Weder durch die LO 85 noch durch die in der Versorgungszusage enthaltene Jeweiligkeitsklausel ist die Veränderungssperre zugunsten des Klägers aufgehoben worden.
19 
I. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Diese Jeweiligkeitsklausel enthält einen Änderungsvorbehalt. Das sich daraus ergebende Leistungsbestimmungsrecht übt der Bochumer Verband aus. Dadurch wird auf arbeitsvertraglicher Ebene das Konditionenkartell des Bochumer Verbandes abgesichert. Die Vereinbarung verhindert, dass die arbeitsvertragliche Versorgungszusage und die Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes voneinander abweichen. Auf diesem Weg sorgte die Beklagte dafür, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Satzung des Bochumer Verbandes nachkommen kann und das Konditionenkartell umgesetzt wird. Diese Zusammenhänge waren für den Kläger unschwer erkennbar.
20 
II. Mit Hilfe der Jeweiligkeitsklausel werden demnach die Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes unverändert übernommen. Da die in der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vorgesehenen Versorgungsrechte weder erweitert noch eingeschränkt werden, kommt es darauf an, ob nach den Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes die Veränderungssperre zum Zuge kommt.
21 
1. Die LO 74 regelte in Teil I die Leistungen an Angestellte, die bei Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Bochumer Verbandes standen, und in Teil II die Leistungen an die mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Angestellten. Die Bestimmungen des Teils II hatten überwiegend keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern gaben nur die Gesetzeslage wieder. Eine Abweichung von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG, die nur nach einem vorzeitigen Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft zum Tragen kommt, war nicht vorgesehen.
22 
2. Insoweit änderte sich in der LO 85 inhaltlich nichts. Auf die lediglich deklaratorische Übernahme von Gesetzesvorschriften wurde verzichtet. Der Bochumer Verband hielt es nur noch für geboten, die Berechnungsgrundlagen für den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu präzisieren. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG im Übrigen nicht gelten soll. Der Wortlaut und das Regelungssystem der LO 85 sprechen vielmehr dagegen.
23 
a) Zu Lasten der Versorgungsberechtigten hätte die LO 85 ohnehin nicht von § 2 BetrAVG abweichen können. § 2 BetrAVG enthält einen gesetzlichen Mindestschutz, der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht. Eine Abweichung zugunsten der Versorgungsberechtigten kann ohne deutliche Anhaltspunkte nicht unterstellt werden.
24 
Nach § 2 Abs. 1 LO 85 ist nach wie vor Voraussetzung für das Ruhegeld, dass der Versorgungsempfänger bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im Dienste des Verbandsmitglieds steht. § 3 LO 85 regelt die Berechnung des Ruhegeldes dieser betriebstreuen Arbeitnehmer. Dies gilt auch für die Vorschrift des § 3 Abs. 10 LO 85, die den versicherungsmathematischen Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,5 % auf 0,4 % absenkte.
25 
Die Berechnung der Leistungen an die mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Angestellten ist in § 11 LO 85 geregelt. Diese Bestimmung präzisiert die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG für die Bemessungsgrundlagen “Ruhegeld” und die “nach § 8 anzurechnenden anderen Leistungen”. Dabei wird ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Ausscheidens abgestellt. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des Betriebsrentengesetzes. Eine Wiederholung dieser Vorschriften war unnötig.
26 
III. Die in § 2 Abs. 5 BetrAVG enthaltene Grundwertung gilt auch für die Berechnung vorgezogener Altersrenten der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig Ausgeschiedenen.
27 
1. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats war bei dieser Fallkonstellation als Vollrente iSd. § 2 Abs. 1 BetrAVG die ohne das vorzeitige Ausscheiden bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbare Betriebsrente anzusehen. Für die dabei maßgeblichen Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen galt unmittelbar die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der sich hieraus ergebende Betrag durfte im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden des Versorgungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Beschäftigungszeit zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Beschäftigungszeit gekürzt werden (vgl. 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.; 29. Juli 1997 - 3 AZR 134/96 - AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20).
28 
2. Diese Rechtsprechung hat der Senat mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23; ua. bestätigt 18. November 2003 - 3 AZR 517/02 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 26 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 26, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgegeben. Dies beruht unter anderem darauf, dass § 2 Abs. 1 BetrAVG keine Aussage dazu enthält, wie die vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu berechnen ist. Ob dagegen die Veränderungssperre (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) unmittelbar anwendbar ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Grundwertungen des Betriebsrentengesetzes zu beachten. Aus ihnen hat der Senat unter anderem abgeleitet, dass die fehlende Betriebstreue neben einem versicherungsmathematischen Abschlag nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden darf.
29 
§ 2 Abs. 5 BetrAVG enthält ebenfalls einen Grundgedanken, der auch dann zu beachten ist, wenn der Versorgungsberechtigte nicht nur vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschieden ist, sondern außerdem vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt. Davon ist der Senat bereits im Urteil vom 24. Juli 2001 (- 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212, 221) ausgegangen. In dieser Entscheidung hat er § 2 Abs. 5 BetrAVG auf die vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers angewandt und dementsprechend die sich aus einer zeitweisen Teilzeitbeschäftigung ergebende anrechenbare Beschäftigungszeit bemessen. Der im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens tatsächlich erreichte durchschnittliche Beschäftigungsgrad wurde festgeschrieben.
30 
3. Wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, werden seine Versorgungsrechte von der künftigen Entwicklung sowohl der Versorgungsregelungen als auch der Bemessungsgrundlagen abgekoppelt. Diese Festschreibung  auf den Zeitpunkt des Ausscheidens kann sich zugunsten wie zulasten des Arbeitnehmers auswirken. Für die Veränderungssperre spielt es keine Rolle, ob der vorzeitig ausgeschiedene Versorgungsberechtigte die Betriebsrente erst mit Erreichen der festen Altersgrenze oder vorgezogen in Anspruch nimmt. Mit der gesetzlichen Konzeption und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre es nicht zu vereinbaren, wenn eine Verbesserung der Versorgungsordnung nur dem vorgezogen in Ruhestand tretenden Versorgungsberechtigten zugute käme.
31 
4. Die Veränderungssperre hat einen weiten Anwendungsbereich. Sie bezieht sich auf sämtliche Versorgungsregelungen. Erfasst wird der gesamte Leistungsinhalt der Versorgungszusage (vgl. ua. Blomeyer/Otto BetrAVG § 2 Rn. 401; Höfer BetrAVG Band I § 2 Rn. 3332). Vorschriften über versicherungsmathematische Abschläge sind nicht ausgeklammert. Die umfassende Veränderungssperre vermeidet Kasuistik und sorgt für Rechtssicherheit.
32 
Kremhelmer            Bepler            Breinlinger
                                                      
              Schmidt                  Platow              

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Rechtsanwaltsvergütung bei gleichzeitiger Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG
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Pressemitteilung Nr. 59 vom 24. August 2004 (Dienstag)
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Urteil des 8. Senats vom 19.8.2004 - 8 AZR 349/03 -
Pressemitteilung Nr. 58 vom 19. August 2004 (Donnerstag)
Geltung der Veränderungssperre für versicherungsmathematische Abschläge
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Betriebsübergang bei "Insourcing"
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Pressemitteilung Nr. 56 vom 22. Juli 2004 (Donnerstag)
Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat und Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses
Beschluss des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 ABR 58/03 -
Pressemitteilung Nr. 55 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Betriebsratsfähigkeit eines Orchesters
Beschluss des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 ABR 57/03 -
Pressemitteilung Nr. 54 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Wirksamkeit einer Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten
Urteil des 7. Senats vom 21.7.2004 - 7 AZR 589/03 -
Pressemitteilung Nr. 53 vom 21. Juli 2004 (Mittwoch)
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Urteil des 9. Senats vom 20.7.2004 - 9 AZR 343/03 -
Pressemitteilung Nr. 52 vom 20. Juli 2004 (Dienstag)
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Harald Schliemann zum Justizminister des Freistaates Thüringen ernannt
Pressemitteilung Nr. 51 vom 8. Juli 2004 (Donnerstag)
Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Beschluss des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 ABR 21/03 -
Pressemitteilung Nr. 50 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Tarifbindung von ostdeutschen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt
Urteil des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 AZR 143/03 -
Pressemitteilung Nr. 49 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Europäischer Betriebsrat - Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 29.6.2004 - 1 ABR 32/99 -
Pressemitteilung Nr. 48 vom 29. Juni 2004 (Dienstag)
Kündigung eines gewerkschaftlichen Vertrauensmanns wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber im gewerkschaftseigenen Intranet
Urteil des 2. Senats vom 24.6.2004 - 2 AZR 63/03 -
Pressemitteilung Nr. 47 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 383/03 -
Urteil des 6. Senats vom 24.6.2004 - 6 AZR 320/03 -
Pressemitteilung Nr. 46 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Haftungsausschluss bei Verkehrsunfall zwischen Betriebsstätte und Baustelle
Urteil des 8. Senats vom 24.6.2004 - 8 AZR 292/03 -
Pressemitteilung Nr. 45 vom 24. Juni 2004 (Donnerstag)
Wirksamkeit der Befristung eines Probearbeitsvertrags
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 636/03 -
Pressemitteilung Nr. 44 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Privatnutzung eines Dienstwagens durch freigestelltes Betriebsratsmitglied
Urteil des 7. Senats vom 23.6.2004 - 7 AZR 514/03 -
Pressemitteilung Nr. 43 vom 23. Juni 2004 (Mittwoch)
Prof. Dr. Thomas Dieterich, Präsident des Bundesarbeitsgerichts a. D., 70 Jahre alt
Pressemitteilung Nr. 42 vom 17. Juni 2004 (Donnerstag)
Tarifliche Verdienstsicherung für nichttarifierte Provision
Urteil des 4. Senats vom 16.6.2004 - 4 AZR 408/03 -
Pressemitteilung Nr. 41 vom 16. Juni 2004 (Mittwoch)
Urlaubsentgelt und Insolvenz
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 431/03 -
Pressemitteilung Nr. 40 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Sozialplanabfindungen im Gesundheitswesen Wismut
Urteil des 9. Senats vom 15.6.2004 - 9 AZR 439/03 -
Pressemitteilung Nr. 39 vom 15. Juni 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 4/03 -
Beschluss des 1. Senats vom 8.6.2004 - 1 ABR 13/03 -
Pressemitteilung Nr. 38 vom 8. Juni 2004 (Dienstag)
Keine Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags für Lektoren
Urteil des 6. Senats vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 -
Pressemitteilung Nr. 37 vom 27. Mai 2004 (Donnerstag)
Anspruch auf betriebliche Altersversorgung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Maßregelungsverbotes
Urteil des 3. Senats vom 25.5.2004 - 3 AZR 15/03 -
Pressemitteilung Nr. 36 vom 25. Mai 2004 (Dienstag)
Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 405/03 -
Pressemitteilung Nr. 35 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Überstundenvergütung für entsandte Arbeitnehmer
Urteil des 5. Senats vom 19.5.2004 - 5 AZR 449/03 -
Pressemitteilung Nr. 34 vom 19. Mai 2004 (Mittwoch)
Tag der offenen Tür beim Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 33 vom 14. Mai 2004 (Freitag)
Kein Anspruch auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber nach Betriebsveräußerung im Insolvenzverfahren
Urteil des 8. Senats vom 13.5.2004 - 8 AZR 198/03 -
Pressemitteilung Nr. 32 vom 13. Mai 2004 (Donnerstag)
Keine Prämienlohnarbeit ohne Betriebsvereinbarung
Urteil des 4. Senats vom 12.5.2004 - 4 AZR 59/03 -
Pressemitteilung Nr. 31 vom 12. Mai 2004 (Mittwoch)
Festakt aus Anlass des 50-jährigen Bestehens des Bundesarbeitsgerichts am 11. Mai 2004 um 11 Uhr im Kongresszentrum der Messe Erfurt AG
Pressemitteilung Nr. 30 vom 10. Mai 2004 (Montag)
Betriebsratswahl - Aushang des Wahlausschreibens
Beschluss des 7. Senats vom 5.5.2004 - 7 ABR 44/03 -
Pressemitteilung Nr. 29 vom 5. Mai 2004 (Mittwoch)
Ortszuschlag bei Eingetragener Lebenspartnerschaft
Urteil des 6. Senats vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 -
Pressemitteilung Nr. 28 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Durchführung von Betriebsvereinbarungen durch Arbeitgeber
Beschluss des 1. Senats vom 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 -
Pressemitteilung Nr. 27 vom 29. April 2004 (Donnerstag)
Schadensersatz für Personenschäden bei Streit unter Arbeitskollegen
Urteil des 8. Senats vom 22.4.2004 - 8 AZR 159/03 -
Pressemitteilung Nr. 26 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsbedingte Änderungskündigung - Umwandlung einer Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen
Urteil des 2. Senats vom 22.4.2004 - 2 AZR 385/03 -
Pressemitteilung Nr. 25 vom 22. April 2004 (Donnerstag)
Betriebsrente: Unverfallbare Anwartschaft nach dem BetrAVG?
Urteil des 3. Senats vom 20.4.2004 - 3 AZR 297/03 -
Pressemitteilung Nr. 24 vom 20. April 2004 (Dienstag)
Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 41/03 -
Pressemitteilung Nr. 23 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 42/03 -
Pressemitteilung Nr. 22 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Schwerbehindertenvertretung - Vertretung der Vertrauensperson bei Verhinderung - Heranziehung stellvertretender Mitglieder nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
Beschluss des 7. Senats vom 7.4.2004 - 7 ABR 35/03 -
Pressemitteilung Nr. 21 vom 7. April 2004 (Mittwoch)
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zur Struktur der bofrost*-Gruppe
Beschluss des 1. Senats vom 30.3.2004 - 1 ABR 61/01 -
Pressemitteilung Nr. 20 vom 30. März 2004 (Dienstag)
Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 341/03 -
Pressemitteilung Nr. 19 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Einzelvertraglicher Kündigungsausschluss
Urteil des 2. Senats vom 25.3.2004 - 2 AZR 153/03 -
Pressemitteilung Nr. 18 vom 25. März 2004 (Donnerstag)
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und tarifliche Regelung
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 346/03 -
Pressemitteilung Nr. 17 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Sittenwidriger Lohn?
Urteil des 5. Senats vom 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 -
Pressemitteilung Nr. 16 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 323/03 -
Pressemitteilung Nr. 15 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Arbeitszeit im kirchlichen Krankenhaus
Urteil des 9. Senats vom 16.3.2004 - 9 AZR 93/03 -
Pressemitteilung Nr. 14 vom 24. März 2004 (Mittwoch)
Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Urteil des 8. Senats vom 4.3.2004 - 8 AZR 196/03 -
Pressemitteilung Nr. 13 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Kündigung wegen Privattelefonaten - Zustimmung des Betriebsrats
Urteil des 2. Senats vom 4.3.2004 - 2 AZR 147/03 -
Pressemitteilung Nr. 12 vom 4. März 2004 (Donnerstag)
Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors
Urteil des 5. Senats vom 25.2.2004 - 5 AZR 62/03 -
Pressemitteilung Nr. 11 vom 25. Februar 2004 (Mittwoch)
Zusage einer Versorgungszusage und Unverfallbarkeitsfrist
Urteil des 3. Senats vom 24.2.2004 - 3 AZR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 10 vom 24. Februar 2004 (Dienstag)
Erstattung von Ausbildungskosten
Urteil des 6. Senats vom 19.2.2004 - 6 AZR 552/02 -
Pressemitteilung Nr. 9 vom 19. Februar 2004 (Donnerstag)
Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 112/03 -
Pressemitteilung Nr. 8 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Vorliegen eines Betriebsübergangs
Urteil des 8. Senats vom 5.2.2004 - 8 AZR 639/02 -
Pressemitteilung Nr. 7 vom 5. Februar 2004 (Donnerstag)
Geschäftsstand beim Bundesarbeitsgericht am 1. Januar 2004
Pressemitteilung Nr. 6 vom 3. Februar 2004 (Dienstag)
Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste eines Arztes
Urteil des 5. Senats vom 28.1.2004 - 5 AZR 530/02 -
Pressemitteilung Nr. 5 vom 28. Januar 2004 (Mittwoch)
Feiertagsarbeit an Wertpapierbörsen - keine Entscheidung über Verfassungsverstoß
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 5/03 -
Pressemitteilung Nr. 4 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Mitbestimmung bei Entsendung von Arbeitnehmern in Kundenbetrieb mit biometrischem Zugangskontrollsystem
Beschluss des 1. Senats vom 27.1.2004 - 1 ABR 7/03 -
Pressemitteilung Nr. 3 vom 27. Januar 2004 (Dienstag)
Kündigungsschutz; Kleinbetriebsklausel
Urteil des 2. Senats vom 22.1.2004 - 2 AZR 237/03 -
Pressemitteilung Nr. 2 vom 22. Januar 2004 (Donnerstag)
Paritätische Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen
Urteil des 9. Senats vom 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 -
Pressemitteilung Nr. 1 vom 20. Januar 2004 (Dienstag)

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